ZURÜCK

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Cocktail Trailer

Stand: 20.02.2019


1. Geltungsbereich – Begriffsbestimmungen


1.1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB’s) gelten für sämtliche Leistungen und Angebote von Cocktail Trailer.


1.2. Kunden im Sinne dieser AGB’s sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer. Verbraucher im Sinne dieser AGB’s ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, das weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.


Unternehmer im Sinne dieser AGB’s ist eine natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.


1.3. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Kunden, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt haben, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.



2. Angebote und Vertragsabschluss


2.1. Alle Angebote von Cocktail Trailer sind freibleibend und gelten für die Dauer des im Angebot angegebenen Zeitraumes oder falls kein Zeitraum angegeben ist, für höchstens 30 Kalendertage ab Erstellungsdatum des Angebots.


2.2. Der Vertrag kommt durch Rücksendung der unterschriebenen Veranstaltungsvereinbarung von Cocktail Trailer durch den Kunden zustande. Änderungen des Kunden bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung von Cocktail Trailer.


2.3. Mündliche Nebenabreden oder nachträgliche Änderungen/Ergänzungen zu einem Vertrag sind nur verbindlich, wenn Cocktail Trailer sie schriftlich bestätigt. Ist der Kunde Vermittler bzw. Organisator eines Dritten (“Auftraggeber“), so haften beide gesamtschuldnerisch für die Erfüllung der Pflichten aus dem Vertrag. Der Vermittler/Organisator erklärt mit seiner Unterschrift unter das Angebot von Cocktail Trailer, hierzu von seinem Auftraggeber ermächtigt zu sein. Vertragspartner und Kunde von Cocktail Trailer und damit Rechnungsadressat ist zunächst der Vermittler/Organisator.



3. Leistungsumfang


3.1. Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der Auftragsbestätigung.


3.2. Der Aufbau des Cocktail Trailer erfolgt, soweit nicht anders mit dem Kunden vereinbart, am Veranstaltungstag, der Abbau unmittelbar nach Ende der Veranstaltung bzw. der vereinbarten Einsatzzeit.


3.3. Der Kunde trägt die Verantwortung dafür, dass ein geeigneter Standplatz für den Cocktail Trailer zur Verfügung steht.



4. Preise


4.1. Es gelten die Preise der Auftragsbestätigung. Soweit nicht anders angegeben, verstehen sich alle Preise inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Alle Preise verstehen sich in Euro.



5. Zahlungsmodalitäten


5.1. Vor Veranstaltung ist eine Anzahlung in Höhe von mindestens 50% des erwarteten Auftragswertes per Überweisung zu Zahlen. Die Höhe der Anzahlung kann der Auftragsbestätigung entnommen werden. Die Anzahlung kann ggf. entfallen.


5.2. Sofern im Einzelfall nicht anders vereinbart ist der Rechnungsbetrag innerhalb 7 Kalendertagen nach Erhalt der Rechnung fällig.


5.3. Der Rechnungsbetrag ist per Überweisung zu bezahlen.


5.4. Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so ist Cocktail Trailer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens jedoch 8 %, zu fordern.



6. Rücktritt


6.1. Der Kunde ist, sofern im Vertrag nicht ausdrücklich vereinbart, bis zu 14 Tagen vor dem vereinbarten Termin zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Erklärt er den Rücktritt früher als 4 Wochen vor dem vereinbarten Termin, so ist dies kostenfrei. Zwischen 4 Wochen und 14 Tage vor dem vereinbarten Termin, ist Cocktail Trailer zur Berechnung von Stornokosten i.H.v. 80 % der Vertragssumme berechtigt, es sei denn, der Schaden von Cocktail Trailer ist geringer und der Kunde weist dies nach.


6.2. Unbeschadet voranstehender Regelung kann Cocktail Trailer Waren, Materialien und Personaldienstleistungen, die speziell für die betroffene Veranstaltung angeschafft wurden und die Cocktail Trailer nicht anderweitig einsetzen kann, dem Kunden in Rechnung stellen.


6.3. Übt der Kunde sein Rücktrittsrecht nicht aus, so bleibt der Vertrag wirksam mit der Folge, dass der Kunde die vereinbarte Gegenleistung auch dann zu entrichten hat, wenn er die bestellten Lieferungen und Leistungen nicht in Anspruch nimmt. Die Gegenleistung beinhaltet auch eine angemessene Entschädigung für entgangenen Getränkeumsatz.


6.4. Cocktail Trailer ist berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag zurückzutreten, beispielsweise falls höhere Gewalt, Arbeitskämpfe (Aussperrung und Streik), durch die nicht nur eine Leistungsverzögerung eintritt, oder von Cocktail Trailer nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrags unmöglich machen oder unzumutbar erschweren. Bei berechtigtem Rücktritt hat der Kunde keinen Anspruch auf Schadensersatz.



7. Beschädigungen und fehlende Gegenstände


7.1. Der Kunde haftet für Beschädigungen am Eigentum der Cocktail Trailer GbR, die durch ihn verursacht worden sind. Als durch den Kunden verursacht gelten auch Schäden, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung des gesetzlichen Vertreters des Kunden oder eines seiner Erfüllungsgehilfen beruhen. Darüber hinaus haftet der Kunde auch für Schäden, die durch Teilnehmer der vom Kunden organisierten Veranstaltung verursacht worden sind.


7.2. Bei Beschädigung oder Verlust von Gegenständen werden dem Kunden die Kosten der Wiederbeschaffung des gleichen oder eines gleichwertigen Gegenstandes oder die Kosten einer fachgerechten Reparatur in Rechnung gestellt.



8. Haftungsausschluss


8.1. Cocktail Trailer haftet nur im gesetzlich vorgesehenen Rahmen für eventuelle auftretende Schäden, an Einrichtungsgegenständen, Garderobe und Gesundheit der Gäste, wenn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann.


8.2. Schadensansprüche dritter Personen trägt der Auftraggeber.


8.3. Cocktail Trailer ist dem Auftraggeber zum Schadenersatz wegen einer vertraglichen Verpflichtung nur dann gehalten, wenn ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit an der Entstehung des Schaden nachgewiesen werden kann.



9. Parkplatz und Zugangsberechtigungen.


Vom Auftraggeber werden Parkplätze und Zufahrtsberechtigungen (z.B. Messeausweise) für die Barkeeper und ggf. weiteres Personal zur Verfügung gestellt. Anfallende Parkkosten werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass eine direkte und ungehinderte Zufahrt mit einem PKW möglich ist.



10. Müllentsorgung


Die Müllentsorgung der Cocktailreste (z.B. Deko-Früchte, Flüssigkeiten, Strohhalme, Kartonagen und Verpackungen) ist vom Auftraggeber zu gewährleisten. Eine Müllentsorgung über Cocktail Trailer wird ggf. zusätzlich berechnet.



11. Referenzfotos & Logos


Der Auftraggeber gestattet Cocktail Trailer nach Veranstaltungsende Fotos sowie das Firmenlogo und ein Kurzprofil der Veranstaltung auf der Internet -Referenzseite einzustellen. Bei Beauftragung über einen Vermittler (z.B. Event -Agentur) ist diese für das Einholen der notwendigen Genehmigungen verantwortlich.



12. Schlussbestimmungen


12.1. Für alle Verträge zwischen Cocktail Trailer und dem Kunden findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.


12.2. Sofern es sich beim Kunden um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, wird die Zuständigkeit des Gerichts am Firmensitz von Cocktail Trailer vereinbart.


12.3. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist immer Erfurt (für alle Standorte).